Keine Werbung für Schwangerschaftsabbruch!

Das Kolpingwerk Diözesanverband Hildesheim kritisiert die geforderte Abschaffung des § 219a StGB.

 Erneut entbrennt eine Debatte um § 219a StGB, nachdem einige Fraktionen im Niedersächsischen Landtag anstreben, das Land möge den Bund – denn der ist zuständig – auffordern, Werbung für „Schwangerschaftsabbrüche“ öffentlich zuzulassen.

„Das Kolpingwerk im Bistum Hildesheim folgt der Linie des Kolping-Bundesvorstandes, der sich für eine Beibehaltung der aktuellen gesetzlichen Regelung des Werbeverbotes ausspricht“, so Christoph Kandora, zuständig für das Handlungsfeld „Ehe & Familie“ im Kolping Diözesanverband. Der Verband betont: Wer Abtreibung als eine normale medizinische Dienst- oder sogar Regelleistung versteht, ignoriert die grundsätzliche Rechtswidrigkeit dieser Leistung, die nur unter klar gefassten Bedingungen – bei medizinischen oder kriminologischen Indikationen – in den ersten drei Monaten straffrei ist. Das Recht auf Leben des ungeborenen Kindes muss im Blick bleiben! Bereits mit der Befruchtung von Ei und Samenzelle steht nach der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jeder Embryo unter dem grundgesetzlichen Schutz der Menschenwürde. Folgerichtig ergibt sich daraus die Konsequenz, dass in § 219a StGB auch die Werbung für den Schwangerschaftsabbruch verboten ist.

Zudem betont das Kolpingwerk im Bistum Hildesheim, dass jedem Schwangerschaftsabbruch laut Gesetz eine Beratung der Schwangeren vorausgehen muss. Bei allen Beratungsstellen erhalten betroffene Frauen ergebnisoffen alle Informationen, die sie brauchen.

In seinem im Jahr 2016 beschlossenen Memorandum zum Schutz des menschlichen Lebens hat das Kolpingwerk Deutschland die Bedeutung der Wahrung der Menschenwürde betont. Das menschliche Leben ist zu achten und vom ersten bis zum letzten Augenblick zu schützen. Das Ziel einer Verwirklichung des Lebensschutzes muss sich damit auch in den gesetzlichen Normen unseres Staates widerspiegeln.