Neuregelung der Umsatzsteuerung

Umsatzsteuer für Pfarreien – Nun kassiert der Staat eifrig mit

Durch eine Änderung des Steuerrechts werden nahezu alle Pfarreien umsatzsteuerpflichtig. Viele Pfarrgemeinden nutzen bereits eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2020, in der noch das alte Recht gilt.

(Titelbild: Katechetisches Institut des Bistums Essen/Pfarrbriefservice.de)

Nicht selten wird auch auf Pfarrfesten verkauft. Bild: Peter Weidemann/ Pfarrbriefservice.de

In letzter Zeit erhielten Kirchenvorstände und Mitarbeiter der Zentralrendanturen in Veranstaltungen und Rundschreiben des Bistums Hildesheim genauere Informationen darüber, was der Systemwechsel bei der Umsatzbesteuerung in der Pfarrei bedeutet. Konkret geht es um einen Paragraphen im Umsatzsteuer­gesetz, der erhebliche Auswirkungen auf die kirchlichen Körperschaften haben wird, kurz: § 2b UStG.

Was ist mit Kolping? Diözesansekretär Mirco Weiß: „Unsere Kolpingsfamilien und Gliederungen sind, im Gegensatz zur Pfarrei, keine juristischen Personen öffentlichen Rechts. Als Verein, ob gemeinnützig oder nicht, ist man eine juristische Person des Privatrechts und daher von der Neuregelung nicht betroffen. Wir teilen unseren Mitgliedern immer mit, dass ihre Kolpingsfamilie als „Kleinunternehmer“ gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes gilt, und damit von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr WENIGER als 17.500 Euro betragen haben UND im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden“. Was bereits immer galt ist, dass bei gemeinnützigen Vereinen der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7 %), soweit die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden.

Gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes gilt die Umsatzsteuerbefreiung, wenn die Umsätze, zum Beispiel aus Altkleideraktionen, im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 17.500 Euro betragen. Foto: Kolpingjugend Hildesheim/Facebook

Grundsätzlich gilt: Für die Kolpingsfamilien hat sich nichts geändert, die steuerlichen Regelungen galten schon immer; in Kirche hält jetzt das Einzug, was im Kolpingwerk schon immer galt.

Dazu Guido Mensger, Finanzleiter des Kolping Bundesverbandes: „Steuerlich gesehen haben neV und e.V. die gleichen Vorgaben. Das Kolpingwerk Deutschland ist zum Beispiel neV trotz seiner Größe, und muss alle steuerlichen Vorgaben so erfüllen, als wenn es eV wäre“.

Trotzdem muss immer der Einzelfall geprüft werden. Manche Kolpingsfamilien kommen durch Basare etc. an die steuerliche Grenze. „Wir können von hier aus keine steuerliche Beratung im Detail machen. Es ist wichtig, dass dabei die Ausgaben im Detail angeschaut werden“, so Mirco Weiß. „Deswegen empfehlen wir Kolpingsfamilien die Kontaktaufnahme mit einem Steuerberater, der sich in gemeinnützigen Fragen auskennt. Den Kontakt stellen wir gern her. Im Bedarfsfall übernehmen wir auch die Klärung mit dem Steuerberater und berechnen die anfallenden Beratungsgebühren der Kolpingsfamilie weiter.