Die KEEG :
Eine Kolping-Erfolgsgeschichte
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Vorstand:
Klaus Bechtold
Kontakt: keeg@kolping-hildesheim.de
Andreas Bulitta
Kontakt: keeg@kolping-hildesheim.de
Hier finden Sie einen Gastbeitrag aus neue caritas, Heft 11/2019, S.9ff:
„Ökologische Entscheidungen dulden keinen Aufschub mehr“
Hier finden Sie die Präsentation aus dem Kolpinar am 01.09.2021 – „E-Mobilität-auf dem Weg zum Durchbruch“
Vortrag E-Mobilität am 01.09.2021
Die KEEG eingetragene Genossenschaft verpachtet Anlagen
Die KEEG ist eine Genossenschaft, deren Ziel es ist, Photovoltaik-Anlagen „auf fremden Dächern“ zu errichten und an die Besitzenden oder Benutzer der Immobile zu verpachten.
Nach dem Stichwort “Bewahrung der Schöpfung” ist ein Pachtmodell für technische Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen, initiiert. Das Pachtmodell der KEEG sieht vor, Fotovoltaik-Anlagen auf Dächern zu errichten und die Anlagen an die Eigentümer oder Nutzer der jeweiligen Immobilie zu verpachten. Des Weiteren installiert die KEEG elektrische Speicher oder Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie Plug-In-Hybridautos und verpachtet die Anlagen an den Eigentümer/Nutzer. „Der Pächter profitiert dann vom Eigenverbrauchsprivileg nach dem Energie-Einspeisegesetz, obwohl er nicht Eigentümer der Anlage ist“, betonte Bechtold in einem Interview bei der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung. Er zahle an die KEEG eine Pacht, wodurch Erlöse zur Finanzierung der Investitionen erzielt werden. Wichtig dabei: Die Grundlage des KEEG-Modells ist eine hundertprozentige Eigenkapital-Finanzierung. „Das heißt: Nur dann, wenn über Genossenschaftsanteile ausreichend Kapital vorhanden ist, kann investiert werden“, so Bechtold weiter. Das eingesammelte Kapital erzielte dabei eine Dividende, über deren Ausschüttung jährlich auf der Generalversammlung der KEEG entschieden wird.
Hier gelangen Sie zur Gründungssatzung: Satzung
Allgemeine Beschreibung
Pächter in einem solchen Modell können soziale Einrichtungen, Anstalten öffentlichen Rechts, Städte, Kreise oder Gemeinden und gemeinnützige Organisationen sowie Kirchengemeinden oder kirchliche Einrichtungen sein. Der Verpächter (KEEG) übernimmt dabei Leistungen wie Anlagenplanung und -errichtung und ggfs. auch über einen Service- und Wartungsvertrag die Instandhaltung. Der Pächter erzielt sein wirtschaftliches Ergebnis entweder durch die Stromeinspeisung in das öffentliche Stromnetz oder durch den Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung. Die Finanzierung der Ladesäulen erfolgt über den Verkauf des Stromes oder dessen Eigennutzung. Wenn der Betreiber der PV-Anlage und der Nutzer der Ladesäule identisch ist, dann gilt der an der Ladesäule abgegebene Strom als Eigenverbrauch. Es handelt sich somit um eine Kombination eines Dienstleistungs- und Finanzierungsmodells. Die Kirchengemeinde oder kirchliche Einrichtung ist Nutznießer der Anlage und zahlt dafür eine monatliche Pacht.
Die wesentliche Motivation für ein solches Modell besteht bei dem Pächter in dem Wunsch nach einer Verringerung der Abhängigkeit von steigenden Strompreisen und vom Strombezug durch Energieversorgungsunternehmen mit kontinuierlich steigenden Strompreisen. Die Pacht bleibt konstant während der gesamten Laufzeit des Pachtvertrages. Die eigene Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energien ist wesentlich kostengünstiger und umweltfreundlicher. Daneben spielen ein steigendes Umweltbewusstsein und der Wunsch nach einer eigenen, CO2-freien Stromversorgung eine zentrale Rolle.
Der Anlagenbetreiber erzeugt und verbraucht den PV-Strom selbst, überschüssiger Strom wird eingespeist, der Reststrombedarf wird über Bezug aus dem Netz des örtlichen Energieunternehmens gedeckt. Somit reduzieren sich die Strombezugskosten für den Pächter durch den Eigenverbrauch des PV-Stromes und durch die EEG-Vergütung für den eingespeisten PV-Strom.
Den Pächtern entstehen keine unmittelbaren Kosten für die Finanzierung der Anlagen, da diese vom Verpächter der Anlage getragen werden. Die Pacht selbst ist zu verbuchen in den operativen Kosten.
Geschäftsbetrieb seit Juli 2018
Bei der Diözesanversammlung 2018 in Burgdorf wurde das Pilotprojekt Pferdeberg vorgestellt. Die vier Gründungsmitglieder (Diözesanverband e.V, Kolping Bildungs- und Sozialwerk e.V., Ferienparadies Pferdeberg e.V. und Kolping Plus GmbH) haben die Erarbeitung eines Geschäftsplans mit Rentabilitätsrechnung und einer Gewinn- und Verlustrechnung in Auftrag gegeben und durch den Genossenschaftsverband Hannover prüfen lassen. Nach Abschluss diese Prüfung erfolgte die Gründungsversammlung im Sommer 2018. Der Geschäftsbetrieb konnte dann im September 2018 nach Eintragung der KEEG beim Registergericht Hildesheim aufgenommen werden.
Das Alleinstellungsmerkmal und Faustpfand der KEEG ist der besondere Zugang zu den Menschen im Diözesanverband. Das Zugehörigkeitsgefühl zum Sozialverband Kolping, das Bewusstsein, nur durch Taten etwas bewegen zu können, schafft einen anderen Zugang zu Projekten (Dachflächen) im Diözesangebiet. Der Sitz der Genossenschaft ist in Hildesheim, Goethestr. 15.
Bis heute sind bereits über 1 Million Euro Genossenschaftsanteile von mehr als einhundertdreißig Genossinnen und Genossen gezeichnet und in über20 Projekten investiert worden. Das in den Jahren 2019 bis 2023 erzielte positive Ergebnis der KEEG wurde an die Mitglieder der Genossenschaft ausgeschüttet. Weitere Projekte sind in der Akquisitionsphase, so dass die Weichen für eine weitere positive Entwicklung der KEEG gestellt sind.
Hintergrund: das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG):
Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) im Allgemeinen, wie PV-Anlagenbetreiber im Speziellen, stehen heute in Deutschland drei grundlegende Vermarktungsmöglichkeiten des erzeugten Stroms zur Verfügung. Die Erlöse, die aus den dargestellten Vermarktungsmöglichkeiten erzielt werden, dienen der Refinanzierung der Investition in eine PV-Anlage.
Exkurs: Die Einheit Kilowatt peak (kWp) stellt eine normierte Nennleistung eines PV-Moduls unter Normbedingungen dar. Dabei ist die Temperatur auf 25°C, die Bestrahlungsstärke auf l000W/ m2 und das Sonnenlichtspektrum beim Durchgang des Sonnenlichts durch die Erdatmosphäre bei einem Winkel von 45° (air mass 1,5) festgelegt. Die Einheit kWp wurde eingeführt, um eine Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen PV-Modulen zu gewährleisten.
Jede der aufgezeigten Vermarktungsmöglichkeiten bietet dabei hinreichend Raum, um verschieden ausgestaltete Geschäftsmodelle darunter entwickeln zu können. Für den gesetzlich definierten anzulegenden Wert gilt eine Förderdauer von 20 Jahren zzgl. dem Jahr der Inbetriebnahme.
Die aufgezeigten Vermarktungsmöglichkeiten können für PV-Anlagen bis zu einer bestimmten Leistungsgröße miteinander kombiniert werden. So können Überschussmengen an Strom, die nicht vor Ort verbraucht werden, weiterhin in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden, sofern die Nennleistung der Anlage nicht 750 kWp übersteigt. Die Möglichkeit der Stromeinspeisung des nicht vor Ort verbrauchten Stromes, verbunden mit dem Erhalt der EEG-Vergütung, ist unabhängig davon, ob ein Eigenverbrauchsmodell oder ein Direktlieferungsmodell der Stromnutzung zu Grunde liegt.
Den dargestellten Vermarktungsmöglichkeiten liegen jeweils unterschiedliche wirtschaftliche und rechtlich regulatorische Rahmenbedingungen zu Grunde, die nachstehend dargestellt werden. Wie für alle geltenden Gesetze sind auch die Rahmenbedingungen für die Vermarktungsmöglichkeiten Änderungen unterworfen, weshalb nachstehend lediglich der aktuelle Stand und ggf. absehbare Änderungen dargestellt werden. Die Ausgestaltung des regulatorischen Rahmens der jeweiligen Vermarktungsmöglichkeiten entscheidet maßgeblich über die (wirtschaftliche) Attraktivität zur Nutzung der jeweiligen Vermarktungsmöglichkeit.
(Voll-)Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung
Unter (Voll-)Einspeisung wird zunächst die Einspeisung des erzeugten Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung verstanden. Die Fördersystematik, d.h. die Voraussetzungen und Auflagen zum Erhalt der finanziellen Förderung, wie auch die konkrete Höhe, unterscheiden sich für Gebäude- und Freiflächenanlagen. Innerhalb der Gebäudeanlagen wird die Förderhöhe ferner nach verschiedenen Leistungsklassen (kleiner 10 kWp, 10 bis 40 kWp, 40 bis 750 kWp) differenziert. Zentral für die Bestimmung der Höhe der finanziellen Förderung nach dem EEG ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage.
Rechtlicher Rahmen für Anlagen bis 100 kWp
Als Betreiber einer PV-Anlage, hat man, für den in der Anlage erzeugten Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist, wird, durch das EEG einen Anspruch auf eine finanzielle Förderung. Die Option der Einspeisevergütung besteht für Anlagen bis 100 kWp installierter Leistung. Das bedeutet, dass der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den gesamten in der Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellt mit Ausnahme des Eigenverbrauchs und der „Direktlieferung”. Dafür erhält er eine gesetzlich festgelegte Vergütung erhält.
Die Höhe der Einspeisevergütung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, wie z. B. dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage, dem Installationsort (Freifläche oder Gebäude) oder der installierten Leistung der Anlage. Sie berechnet sich nach dem anzulegenden Wert, der im EEG definiert ist. Der anzulegende Wert unterteilt sich, in Abhängigkeit zur installierten Leistung der Anlage, in verschiedene Förderklassen (bis 10 kWp, 10 bis 40 kWp, 40 bis 100 kWp, 100 bis 750 kWp).
Vergütung für Anlagen bis 100 kWp
Die jeweiligen gültigen Vergütungssätze inkl. der Degression werden von der BNetzA. veröffentlicht und sind auf der Website der Bundesnetzagentur abrufbar https://www.bundesnetzagentur.de.
Rechtlicher Rahmen für Anlagen von 100 kWp bis 750 kWp
Anlagen mit einer installierten Leistung größer 100 kWp müssen (um eine Förderung zu erhalten) den erzeugten Strom direkt vermarkten (sog. Direktvermarktungspflicht). Umgesetzt wird dies in die Praxis, indem der Anlagenbetreiber den Strom direkt an einer Strombörse oder an einen Dritten vermarktet bzw. diese Aufgabe an ein Direktvermarktungsunternehmen überträgt. Die dabei erzielbaren Verkaufserlöse sind meist geringer als der gesetzlich /wettbewerblich festgelegte anzulegende Wert. Die entstehende Differenz wird durch die Marktprämie ausgeglichen, die vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zu zahlen ist. Das bedeutet, dass der durchschnittliche monatliche Marktpreis für PV-Strom an der Strombörse zuzüglich der Marktprämie grob der Höhe des gesetzlich /wettbewerblich definierten anzulegenden Wertes entspricht. Ausschlaggebend für die Marktprämie ist somit der Monatsmittelwert, d.h. der durchschnittliche Stundenwert der gesamten PV-Erzeugung über einen Monat und der anzulegende Wert, der sich entweder gesetzlich oder wettbewerblich (durch Ausschreibung) bestimmt. Innerhalb der Direktvermarktung ist vor allem die Anlagengröße entscheidend, denn diese bestimmt, ob der anzulegende Wert gesetzlich oder wettbewerblich bestimmt wird. Handelt es sich um eine Anlage bis 750 kWp, wird der Wert gesetzlich bestimmt, darüber hinaus wettbewerblich. Beide Verfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Anforderungen und dem Ablauf zum Fördererhalt.
Für den gesetzlich definierten anzulegenden Wert gilt ebenfalls die Förderdauer von 20 Jahren zzgl. dem Jahr der Inbetriebnahme.
Pressespiegel:
Eichsfelder Tageblatt vom 12. Januar 2019:
K.EEG 15_01_2019 K.EEG 12_01_2019
Eichsfelder Tageblatt vom 15. Januar 2019